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Der Weg zum spanischen Kennzeichen ist ein beschwerlicher. So wird’s gemacht:
Wer seinen Lebensmittelpunkt in Spanien hat, das heißt, mehr als ein halbes Jahr dort lebt, kommt nicht um eine Ummeldung seines mitgebrachten Fahrzeugs herum, sofern er nicht gegen spanisches Recht verstoßen möchte. Bedauerlicherweise artet die Ummeldeprozedur trotz des Europagedankens, der auch in Spanien laut gedacht wird, immer noch in ein Spießrutenlaufen aus. Viele Ausländer ziehen es deshalb vor, ihr Fahrzeug in ihrem Herkunftsland weiter gemeldet zu haben (was illegal ist), oder beauftragen eine Gestoria, sich durch den bürokratischen Dschungel zu kämpfen.
Residenten haben üblicherweise 30 Tage Zeit, ihr Auto umzumelden. Wobei dies in dieser Spanne oft nicht zu schaffen ist. Deshalb sicherheitshalber immer ein Papier eines der bereits erfolgreich getätigten Behördengänge als Beweis für die Ummeldungsphase mit sich führen. Im Normalfall sind folgende Schritte für den Erhalt eines spanischen Kennzeichens erforderlich:
Steuernummer (N.I.E.) bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Zuteilung dauert etwa ein bis zwei Monate.
Ein zugelassener Ingenieur vergleicht die im Fahrzeugbrief aufgeführten Daten mit den tatsächlichen und stellt eine so genannte Ficha Técnica Reducida aus, einen provisorischen Fahrzeugbrief.
Das Fahrzeug muss vom spanischen TÜV abgenommen werden.
Nach dem TÜV-Segen überprüfen Mitarbeiter einer Abteilung des Industrieministeriums die Arbeit des Ingenieurs und stellen die endgültige Ficha Técnica aus.
Beim Finanzamt muss die Zulassungssteuer bezahlt werden. Wer sein Auto mindestens seit einem halben Jahr besitzt und vor seinem Umzug nach Spanien mindestens ein Jahr einen Wohnsitz beispielsweise in Deutschland hatte, kann von der Zahlung der Zulassungssteuer befreit werden, wenn er dieses wiederum beim Finanzamt beantragt und auch belegen kann (Meldebescheinigung, Kaufvertrag).
Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, kommt um die Zahlung der Zulassungssteuer nicht herum. Diese beträgt je nach Fahrzeugtyp, Hubraum oder Art des Brennstoffes sieben bis zwölf Prozent des Zeitwerts.
Der Zeitwert wird nach einer Art finanzamtinternen Schwacke-Liste festgelegt. Diese Liste basiert auf dem Neuwert des Modells und berücksichtigt Extraausstattungen nicht. Deshalb ist der zu versteuernde Wert oft niedriger als der reale.
Ein zweijähriges Fahrzeug wird in den Listen mit 83 Prozent seines Neuwerts geführt. Jedes weitere Jahr wird der Wertverlust größer. Ein fünf Jahre altes Modell wird nur noch mit 45 Prozent seines Neuwerts besteuert. Über zehn Jahre alte Fahrzeuge haben noch 13 Prozent Wert.
Sollte der im Fahrzeugbrief eingetragene Halter nicht mit dem übereinstimmen, der in den spanischen Papieren vermerkt werden soll, ist noch eine Übertragungssteuer in Höhe von vier Prozent fällig.
Außer den beim Finanzamt zu entrichtenden Steuern muss noch die lokale Kfz-Steuer entrichtet werden, die von den Gemeinden bemessen wird und auch dort zu bezahlen ist.
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